Aktuelles

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    Mitteilungsblatt Nr. 19 vom 06.11.2025
    Mitteilung vom
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    Baubewilligung wurde erteilt
    Mitteilung vom
    • MEG Dorfstrasse Birrhard, c/o Dominique Wyttenbach, Erlenstrasse 3C, Zürich, Parzelle Nr. 134, Dorfstrasse 61, Sanierung Wohnhaus und Einbau zwei Maisonettewohnungen in Scheune
    • Carrieri Giovanni und Marianna, Blumengässli 14, Birrhard, Parzelle Nr. 392, Blumengässli 14, Umbau Garage in Wohnraum (nachträglich)
    • ERNE Bauunternehmung AG, Langgass 5, Birrhard, Parzelle Nr. 82, Langgass 5, Erweiterung Hartfläche, Neugestaltung Parkplätze mit Zufahrt, Versickerungsmulde
    • Käser Thomas und Doris, Oedhus 1, Birmenstorf, Parzelle Nr. 220, Birrfeldstrasse 16, Neubau Parkplätze (8)
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    Jahresabschluss – Forderungen gegenüber der Gemeinde
    Mitteilung vom

    Das Rechnungsjahr 2025 geht bereits dem Ende entgegen. Damit sämtliche Guthaben aus allfälligen Lieferungen und Leistungen sowie Sitzungsgeldern und Spesenabrechnungen an die Gemeinde Birrhard noch im laufenden Jahr ausbezahlt werden können, bitten wir, die Abrechnungen bis spätestens 30. November 2025 an die Abteilung Finanzen einzureichen. Vielen Dank. 

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    Mitteilungsblatt Nr. 18 vom 23.10.2025
    Mitteilung vom
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    ÖFFENTLICHE AUFLAGE BAUGESUCHE
    Mitteilung vom
    Ort:Gemeindekanzlei Birrhard
    Zeit:Vom 10.10.2025 bis 10.11.2025 während den ordentlichen Bürostunden

    Einwände:

     

     

     

     

     

    Gegen ein Baugesuch kann während der genannten Auflagefrist beim Gemeinderat Birrhard, Bauwesen, 5244 Birrhard, Einwand erhoben werden. Die Auflagefrist kann nicht verlängert werden. Der Einwand muss von den Einwandführenden selbst oder von einer von ihm bevollmächtigten Person verfasst und unterzeichnet sein. Er hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Das heisst, es ist anzugeben, welchen Entscheid die Einwandschaft anstelle der nachgesuchten Baubewilligung beantragt. Zudem ist darzulegen, aus welchen Gründen die Einwandführenden diesen anderen Entscheid verlangen. Auf einen Einwand, die diesen Anforderungen nicht genügt, kann nicht eingetreten werden.

     

    Bauherrschaft:Nef Thomas und Guido, Langgass 4, 5244 Birrhard
    Projektverfasser:Urs Müller Architekten + Planer AG, Bärengässli 9, 5610 Wohlen
    Lage des Baugrundstückes:Langgass 4 / Parzelle Nr. 71 / Arbeitszone 1
    Bauprojekt:

    Projektänderung zu bewilligten Padel-Courts

    Anpassungen Fenster, Türen und Schiebetor, Fassadeneinschnitt im Zugangsbereich, Anpassungen Umgebungsgestaltung und Kanalisation (ohne Profilierung)

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    Amtliche Publikation der Ergebnisse zu den Gesamterneuerungswahlen von 5 Mitgliedern des Gemeinderates für die Amtsperiode 2026/2029 vom 28. September 2025
    Mitteilung vom

    Anzahl Stimmberechtigte                     583

    In Betracht fallende Wahlzettel            291

    Stimmbeteiligung:                                 35.7 %

     

    Ergebnisse Wahl Gemeinderat

    Stimmen haben erhaltenAnzahlKandidatin/Kandidat ist
    Knappe Daniel (bisher)162gewählt
    Lüchinger Gaudenz (bisher)107gewählt
    Schwaller Michael (bisher)158gewählt
    Andermatt Nicole161gewählt
    Wernli Markus156gewählt
    Vereinzelt gültige Stimmen  70 
    Total gültige Stimmen814Absolutes Mehr: 82
    Formel: Gesamtzahl gültiger Stimmen durch Sitzzahl, Ergebnis halbieren, nächsthöhere Ganzzahl = absolutes Mehr

     

    Ergebnis Wahl Gemeindeammann

    Stimmen haben erhaltenAnzahlKandidatin/Kandidat ist
    Knappe Daniel148gewählt
    Vereinzelt gültige Stimmen  23 
    Total gültige Stimmen171Absolutes Mehr: 86
    Formel: Gesamtzahl gültiger Stimmen durch Sitzzahl, Ergebnis halbieren, nächsthöhere Ganzzahl = absolutes Mehr

     

    Ergebnis Wahl Vizeammann

    Stimmen haben erhaltenAnzahlKandidatin/Kandidat ist
    Lüchinger Gaudenz  89gewählt
    Vereinzelt gültige Stimmen  74 
    Total gültige Stimmen163Absolutes Mehr: 82
    Formel: Gesamtzahl gültiger Stimmen durch Sitzzahl, Ergebnis halbieren, nächsthöhere Ganzzahl = absolutes Mehr

     

    Wahlbeschwerden (§§ 66 ff des Gesetzes über die politischen Rechte) sind einzureichen innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens aber am dritten Tage nach der Veröffentlichung des Ergebnisses an den Regierungsrat des Kantons Aargau. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie den Sachverhalt kurz dar-stellen.

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    Mitteilungsblatt Nr. 17 vom 09.10.2025
    Mitteilung vom
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    Öffentliches Mitwirkungsverfahren gemäss §3 BauG zum Gestaltungsplan «Mitteldorfstrasse» in Birrhard
    Mitteilung vom

    Die Parzellen 110, 195 und 196 liegen zentral im Gebiet «Tannerai» an der südlich angrenzenden Dorfstrasse K400. Im rechtskräftigen Bauzonenplan der Gemeinde Birrhard sind die Parzellen 110 und 195 mit einer Gestaltungsplanpflicht belegt. Das bezeichnete Gebiet darf daher nur überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Gestaltungsplan vorliegt.

    Entsprechend den Zielvorgaben dieser Gestaltungsplanpflicht gemäss §4 Abs. 2 BNO wird ein solcher Gestaltungsplan erarbeitet. Als Grundlage dafür dient ein Richtprojekt Bebauung und Umgebung. 

    Parallel zur Eingabe der Planungsvorlage in die kantonale Vorprüfung wird das öffentliche Mitwirkungsverfahren gemäss §3 BauG durchgeführt. Die Planungsvorlage liegt vom Montag, 13. Oktober 2025 bis am Mittwoch, 12. November 2025 auf der Gemeindekanzlei öffentlich auf und kann während der ordentlichen Bürozeit eingesehen werden. 

    Zur Einleitung des Mitwirkungsverfahrens findet am Montag, 13. Oktober 2025, ab 19.00 Uhr in der Turnhalle beim Schulhaus eine Informationsveranstaltung statt. Die Bevölkerung ist dazu herzlich eingeladen. 

    Eingaben zu den Entwürfen können im Mitwirkungsverfahren von allen interessierten Personen innert der Auflagefrist schriftlich beim Gemeinderat Birrhard, Dorfstrasse 39, 5244 Birrhard oder digital an gemeindeverwaltung@birrhard.ch eingereicht werden. Dafür stehen entsprechende Eingabeformulare bereit (digital auf der Website oder zum Mitnehmen in der Gemeindekanzlei). Die Eingaben werden in der Folge vom Gemeinderat geprüft. Der Gemeinderat entscheidet über deren Berücksichtigung in der Planungsvorlage. Gegen diesen Entscheid besteht kein Rechtsmittel. Dieses liegt im Rahmen der öffentlichen Auflage vor, welche nach der Vorprüfung der Planungsdokumente durch das kantonale Departement BVU erfolgt. 

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    Resultat der eidgenössischen Volksabstimmung vom 28.09.2025
    Mitteilung vom
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    Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern
    Mitteilung vom

    Alle Anwohner an öffentlichen Strassen, Wegen und Trottoirs werden ersucht, ihre Bäume, Sträucher, Hecken und Einfriedungen periodisch und vorschriftsgemäss auf- und zurückzuschneiden (§ 109 BauG), nachdem Sichtbehinderung an Strassen immer wieder Ursachen für Unfälle sind. Dabei sind folgende Vorschriften zu beachten:

    • Die lichte Höhe von überhängenden Ästen beträgt über Strassen und Gehwegen 3 m.
    • An Einmündungen und Strassenverzweigungen muss ein sichtfreier Raum zwischen einer Höhe von 60 cm und einer solchen von 3 m gewährleistet sein. Einzelne, die Sicht nicht hemmende Bäume, Stangen und Masten sind innerhalb der Sichtzone zugelassen (§ 42 Abs. 2 BauV).
    • Strassenlampen, Verkehrssignaltafeln und Hydranten dürfen nicht überwachsen sein.
    • Ebenfalls sind Rand- und Wassersteine von überhängenden Sträuchern und Boden­deckern (Behinderung Reinigungsarbeiten) freizuhalten.

    Das Zurückschneiden muss bis am 20. Oktober 2025 vorgenommen werden. Sind die Pflanzen am angesetzten Termin nicht zurückgeschnitten, so muss die Gemeinde für die Durchsetzung ihrer Anordnung (insbesondere an exponierten Strassenabschnitten) besorgt sein.

    Nach der angesetzten Frist ist das Bauamt somit berechtigt, wo nötig, ins Strassen- und Gehweggebiet hineinwachsende Hecken, Sträucher, Bäume und Einfriedungen sowie überhängende Äste auf Kosten des Grundeigentümers zurückzuschneiden. Die entstandenen Kosten werden in Rechnung gestellt. Für allfällige Schäden durch das Schneiden der Bäume und Pflanzen kann das Bauamt bzw. die Gemeinde nicht haftbar gemacht werden. Der Gemeinderat wird dies ohne weitere Mahnung durchsetzen.

     

    Grenzabstände von Grünhecken zwischen Grundstücken

    Laut EG ZGB § 72 haben Grünhecken gegenüber Grundstücken in der Bauzone einen Grenzabstand von 0.6 m ab Stockmitte aufzuweisen und dürfen nicht höher als 1.8 m sein. Grünhecken müssen zudem so unterhalten werden, dass sie nicht über die Grenze wachsen. Weitere, detaillierte Angaben zu Grünhecken entnehmen Sie bitte dem ausführlichen Merkblatt „Grenzabstände für Pflanzen“ auf der Homepage www.birrhard.ch im Online-Schalter. Allfällige Streitigkeiten sind privatrechtlich zu regeln.