Aktuelles

  • ...
    Mitteilungsblatt Nr. 5 vom 12.03.2026
    Mitteilung vom
    Dateien
  • ...
    Grenzabstände von Grünhecken zwischen Grundstücken und zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern
    Mitteilung vom

    Grenzabstände von Grünhecken zwischen Grundstücken

    Laut EG ZGB § 72 haben Grünhecken gegenüber Grundstücken in der Bauzone einen Grenzabstand von 0.6 m ab Stockmitte aufzuweisen und dürfen nicht höher als 1.8 m sein. Grün-hecken müssen zudem so unterhalten werden, dass sie nicht über die Grenze wachsen. 
    Weitere, detaillierte Angaben zu Grünhecken entnehmen Sie bitte dem ausführlichen Merkblatt „Grenzabstände für Pflanzen“. Allfällige Streitigkeiten sind privatrechtlich zu regeln.

     

    Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern
    Alle Anwohner an öffentlichen Strassen, Wegen und Trottoirs werden ersucht, ihre Bäume, Sträucher, Hecken und Einfriedungen periodisch und vorschriftsgemäss auf- und zurückzuschneiden (§ 109 ff BauG), nachdem Sichtbehinderung an Strassen immer wieder Ursachen für Unfälle sind. Dabei sind folgende Vorschriften zu beachten:

    • Die lichte Höhe von überhängenden Ästen beträgt über Strassen und Gehwegen 3 m.
    • An Einmündungen und Strassenverzweigungen muss ein sichtfreier Raum zwischen einer Höhe von 60 cm und einer solchen von 3 m gewährleistet sein. Einzelne, die Sicht nicht hemmende Bäume, Stangen und Masten sind innerhalb der Sichtzone zugelassen (§ 42 Abs. 2 BauV).
    • Strassenlampen, Verkehrssignaltafeln und Hydranten dürfen nicht überwachsen sein.
    • Ebenfalls sind Rand- und Wassersteine von überhängenden Sträuchern und Boden­deckern (Behinderung Reinigungsarbeiten) freizuhalten.

    Das Zurückschneiden muss bis am 20. April 2026 vorgenommen werden. Sind die Pflanzen am angesetzten Termin nicht zurückgeschnitten, so muss die Gemeinde für die Durchsetzung ihrer Anordnung (insbesondere an exponierten Strassenabschnitten) besorgt sein.

    Nach der angesetzten Frist ist das Bauamt somit berechtigt, wo nötig, ins Strassen- und Gehweggebiet hineinwachsende Hecken, Sträucher, Bäume und Einfriedungen sowie überhängende Äste auf Kosten des Grundeigentümers zurückzuschneiden. Die entstandenen Kosten werden in Rechnung gestellt. Für allfällige Schäden durch das Schneiden der Bäume und Pflanzen kann das Bauamt bzw. die Gemeinde nicht haftbar gemacht werden. Der Gemeinderat wird dies ohne weitere Mahnung durchsetzen.

     

    Der Gemeinderat dankt den Anwohnern, welche ihren Beitrag zur Verkehrssicherheit fristgerecht leisten.

     

  • ...
    Resultate Abstimmungs- und Wahlsonntag vom 8. März 2026
    Mitteilung vom
  • ...
    Karton- und Papiersammlung vom 4. März 2026
    Mitteilung vom

    Die nächste Papiersammlung findet statt am Mittwoch, 4. März 2026. Das Altpapier und Karton muss um 08.00 Uhr in handlich geschnürten, separaten Bündeln am Strassenrand bereitgelegt sein. 

    Es ist unbedingt zu beachten: In Papiertragtaschen oder Kartonschachteln bereitgestelltes Material wird nicht mitgenommen. Für Altpapier und Karton sind je separate, gut verschnürte Bündel zu machen. Diese sollten nicht zu schwer sein. Die Sammelnden danken für Ihr Verständnis.

  • ...
    Grüngutabfuhr – Beginn der wöchentlichen Leerungen
    Grüngutcontainer
    Mitteilung vom

    Der Frühling scheint da zu sein! Am Montag, 2. März 2026, beginnt die Grünabfuhr mit den wöchentlichen Leerungen. Wir bitten die Bevölkerung, die Container, wenn möglich in Gruppen, bei einer kurzen Sackgasse bei der Verzweigung, auf jeden Fall aber gut sichtbar am Strassenrand, zu platzieren. Dies erleichtert das Einsammeln. Danke für Ihr Verständnis. Bitte beachten Sie, dass der Container ohne gültige Vignette nicht geleert wird.

  • ...
    Mitteilungsblatt Nr. 4 vom 26.02.2026
    Mitteilung vom
    Dateien
  • ...
    Öffentliche Auflage Baugesuche
    Mitteilung vom
    Ort:Gemeindekanzlei Birrhard
    Zeit:Vom 27.02.2026 bis 30.03.2026 während den ordentlichen Bürostunden

    Einwände:

     

     

     

     

     

    Gegen ein Baugesuch kann während der genannten Auflagefrist beim Gemeinderat Birrhard, Bauwesen, 5244 Birrhard, Einwand erhoben werden. Die Auflagefrist kann nicht verlängert werden. Der Einwand muss von den Einwandführenden selbst oder von einer von ihm bevollmächtigten Person verfasst und unterzeichnet sein. Er hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Das heisst, es ist anzugeben, welchen Entscheid die Einwandschaft anstelle der nachgesuchten Baubewilligung beantragt. Zudem ist darzulegen, aus welchen Gründen die Einwandführenden diesen anderen Entscheid verlangen. Auf einen Einwand, die diesen Anforderungen nicht genügt, kann nicht eingetreten werden.

     

    Bauherrschaft und Projektverfasser:R. + M. Haller GmbH, Militärstrasse 1, 5244 Birrhard
    Lage des Baugrundstückes:Militärstrasse 1 / Parzelle Nr. 576 / Spezialzone Lohnunternehmen
    Bauprojekt:Nutzungserweiterung Tankstelle (ohne Profilierung)
  • ...
    Mitteilungsblatt Nr. 3 vom 12.02.2026
    Mitteilung vom
    Dateien
  • ...
    Baubewilligungen wurden erteilt:
    Mitteilung vom
    • Deveci Ali, Mert, Melisa, Melek, Dorfstrasse 79, Birrhard, Parzelle Nr. 613, Dorfstrasse 79, Sichtschutzwand
    • Widmer Marie, Hinterreistrasse 1, Birrhard, Parzelle Nr. 346, Hinterreistrasse 1, Fenstersanierung, Umbau Nasszellen und Küche
    • Rexhepi Selman, Dorfstrasse 69, Birrhard, Parzelle Nr. 616, Dorfstrasse 69, Photovoltaikanlage (Aufdachanlage)
    • Zurlinden Patrik und Andrea, Dorfstrasse 67, Birrhard, Parzelle Nr. 617, Dorfstrasse 67, Photovoltaikanlage (Aufdachanlage)
    • Lamini Amina, Racaj Bedri und Selim, Dorfstrasse 77, Birrhard, Parzelle Nrn. 611, 612, Dorfstrasse 77 und 81, Stützmauer aus Granitsteinen und Steinkörben (nachträglich)
  • ...
    Parkieren auf dem Trottoir ist untersagt
    Mitteilung vom

    Wir haben aus der Bevölkerung den Hinweis erhalten, dass insbesondere auf der Dorfstrasse vermehrt auf dem Trottoir parkiert wird. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass das Parkieren auf Trottoirs für Motofahrzeuge untersagt ist (Art. 41 Verkehrsregelnverordnung). Das Trottoir ist den Fussgängern vorbehalten. Wer gegen das Verbot verstösst, kann gebüsst werden.