Aktuelles

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    Mitteilungsblatt Nr. 6 vom 26.03.2026
    Mitteilung vom
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    Öffentliche Auflage Baugesuche
    Mitteilung vom
    Ort:Gemeindekanzlei Birrhard
    Zeit:Vom 27.03.2026 bis 27.04.2026 während den ordentlichen Bürostunden

    Einwände:

     

     

     

     

     

    Gegen ein Baugesuch kann während der genannten Auflagefrist beim Gemeinderat Birrhard, Bauwesen, 5244 Birrhard, Einwand erhoben werden. Die Auflagefrist kann nicht verlängert werden. Der Einwand muss von den Einwandführenden selbst oder von einer von ihm bevollmächtigten Person verfasst und unterzeichnet sein. Er hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Das heisst, es ist anzugeben, welchen Entscheid die Einwandschaft anstelle der nachgesuchten Baubewilligung beantragt. Zudem ist darzulegen, aus welchen Gründen die Einwandführenden diesen anderen Entscheid verlangen. Auf einen Einwand, die diesen Anforderungen nicht genügt, kann nicht eingetreten werden.

     

    Bauherrschaft:Scheck Leandro und Timon, Tulpenweg 20, 5244 Birrhard
    Lage des Baugrundstückes:Tulpenweg 20 / Parzelle Nr. 479 / Wohnzone 2
    Bauprojekt:Umnutzung und Umbau Kellerraum (nachträglich)
      
    Bauherrschaft:Schütz Ruedi, Dorfstrasse 59, 5244 Birrhard
    Lage des Baugrundstückes:Dorfstrasse 59 / Parzelle Nr. 132 / Dorfzone
    Bauprojekt:Luft-/Wasser - Wärmepumpe (Aussenaufstellung)
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    Rechnungsabschluss 2025
    Mitteilung vom

     

    Rechnungsabschluss
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    Brötliexamen 2026 – „Eigenamt im Wandel der Zeit“
    Mitteilung vom

    Brötliexamen

    Die Gemeinden Birr, Birrhard und Lupfig laden herzlich ein, sich schon heute das Datum für das Brötliexamen 2026 vorzumerken! Unter dem Motto „Eigenamt im Wandel der Zeit“ erwartet uns ein unvergessliches Fest voller Gemeinschaft, Tradition und Kreativität.

    In diesem Jahr liegt die Durchführung bei der Gemeinde Birrhard. Die Schule Birrhard hat dafür ein besonderes Kreativprojekt gestartet: Schülerinnen und Schüler von der 1. bis zur 6. Klassegestalteten mit viel Fantasie und Engagement ein passendes Logo zum Motto. Es wurden zahlreiche Entwürfe eingereicht. Als Gewinner des Wettbewerbs durfte sich Nevio Giallella aus der 5. Klasse freuen. Sein fantasievoller Entwurf wird nun das offizielle Erscheinungsbild des Brötliexamens 2026 prägen.

    Wir danken allen Schülerinnen und Schülern für ihre kreativen Beiträge und freuen uns schon jetzt auf ein stimmungsvolles Fest im Zeichen von „Eigenamt im Wandel der Zeit“!

    Der traditionelle Festumzug wird am Samstagmorgen, 27. Juni 2026, durch die Strassen der Gemeinden Birr und Lupfig ziehen!

    Zahlreiche begeisterte Gesichter, fantasievolle Kostüme und die festliche Begleitung durch die Musikgesellschaften werden auch in diesem Jahr für eine besondere Stimmung sorgen. Merken Sie sich das Datum vor und seien Sie dabei, wenn Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft unseres Eigenamts lebendig werden.

    Damit insbesondere die jüngsten Schülerinnen und Schüler sowie die Musikgesellschaften mit ihren Instrumenten den Umzug auch bei den jeweils sommerlichen Temperaturen gut erleben können, wurde die Route in diesem Jahr leicht verkürzt. Wir sind überzeugt, dass die Tradition des Festumzugs dadurch nicht verloren geht, und danken der Bevölkerung für ihr Verständnis.

    Routenplan:

    Routenplan
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    Leinenpflicht für Hunde ab April bis Ende Juli
    Mitteilung vom

    Gemäss § 21 Abs. 1 der Verordnung zum Jagdgesetz des Kantons Aargau sind Hunde im Wald (auch auf den Wegen) und bis 50 m ab Waldrand vom 1. April bis 31. Juli an der Leine zu führen. In der übrigen Zeit können Hunde auf Waldstrassen unter direkter Aufsicht ohne Leine geführt werden.

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    Baubewilligungen wurden erteilt:
    Mitteilung vom
    • Gaul Martin und Sabine, Dorfstrasse 40, Birrhard, Parzelle Nr. 161, Dorfstrasse 40, Umnutzung Kellerraum in Studiowohnung
    • Ramseier Helen, Dorfstrasse 31, Birrhard, Parzelle Nr. 122, Dorfstrasse 31, Photovoltaikanlage (Aufdach)
    • Nef Thomas und Guido, Langgass 4, Birrhard, Parzelle Nr. 71, Langgass 4, Padel-Courts-Überdachung und 4 Padel-Courts; Projektänderungen: Fenster- und Türöffnungen, Vordach, Kanalisation, Abstellplatz, Umgebung
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    Mitteilungsblatt Nr. 5 vom 12.03.2026
    Mitteilung vom
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    Grenzabstände von Grünhecken zwischen Grundstücken und zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern
    Mitteilung vom

    Grenzabstände von Grünhecken zwischen Grundstücken

    Laut EG ZGB § 72 haben Grünhecken gegenüber Grundstücken in der Bauzone einen Grenzabstand von 0.6 m ab Stockmitte aufzuweisen und dürfen nicht höher als 1.8 m sein. Grün-hecken müssen zudem so unterhalten werden, dass sie nicht über die Grenze wachsen. 
    Weitere, detaillierte Angaben zu Grünhecken entnehmen Sie bitte dem ausführlichen Merkblatt „Grenzabstände für Pflanzen“. Allfällige Streitigkeiten sind privatrechtlich zu regeln.

     

    Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern
    Alle Anwohner an öffentlichen Strassen, Wegen und Trottoirs werden ersucht, ihre Bäume, Sträucher, Hecken und Einfriedungen periodisch und vorschriftsgemäss auf- und zurückzuschneiden (§ 109 ff BauG), nachdem Sichtbehinderung an Strassen immer wieder Ursachen für Unfälle sind. Dabei sind folgende Vorschriften zu beachten:

    • Die lichte Höhe von überhängenden Ästen beträgt über Strassen und Gehwegen 3 m.
    • An Einmündungen und Strassenverzweigungen muss ein sichtfreier Raum zwischen einer Höhe von 60 cm und einer solchen von 3 m gewährleistet sein. Einzelne, die Sicht nicht hemmende Bäume, Stangen und Masten sind innerhalb der Sichtzone zugelassen (§ 42 Abs. 2 BauV).
    • Strassenlampen, Verkehrssignaltafeln und Hydranten dürfen nicht überwachsen sein.
    • Ebenfalls sind Rand- und Wassersteine von überhängenden Sträuchern und Boden­deckern (Behinderung Reinigungsarbeiten) freizuhalten.

    Das Zurückschneiden muss bis am 20. April 2026 vorgenommen werden. Sind die Pflanzen am angesetzten Termin nicht zurückgeschnitten, so muss die Gemeinde für die Durchsetzung ihrer Anordnung (insbesondere an exponierten Strassenabschnitten) besorgt sein.

    Nach der angesetzten Frist ist das Bauamt somit berechtigt, wo nötig, ins Strassen- und Gehweggebiet hineinwachsende Hecken, Sträucher, Bäume und Einfriedungen sowie überhängende Äste auf Kosten des Grundeigentümers zurückzuschneiden. Die entstandenen Kosten werden in Rechnung gestellt. Für allfällige Schäden durch das Schneiden der Bäume und Pflanzen kann das Bauamt bzw. die Gemeinde nicht haftbar gemacht werden. Der Gemeinderat wird dies ohne weitere Mahnung durchsetzen.

     

    Der Gemeinderat dankt den Anwohnern, welche ihren Beitrag zur Verkehrssicherheit fristgerecht leisten.

     

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    Resultate Abstimmungs- und Wahlsonntag vom 8. März 2026
    Mitteilung vom
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    Karton- und Papiersammlung vom 4. März 2026
    Mitteilung vom

    Die nächste Papiersammlung findet statt am Mittwoch, 4. März 2026. Das Altpapier und Karton muss um 08.00 Uhr in handlich geschnürten, separaten Bündeln am Strassenrand bereitgelegt sein. 

    Es ist unbedingt zu beachten: In Papiertragtaschen oder Kartonschachteln bereitgestelltes Material wird nicht mitgenommen. Für Altpapier und Karton sind je separate, gut verschnürte Bündel zu machen. Diese sollten nicht zu schwer sein. Die Sammelnden danken für Ihr Verständnis.