Schulordnung

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Einleitung 
   
Damit sich alle in unserer Schulhausgemeinschaft wohl fühlen können, erlassen Schulpflege, Schulleitung und Lehrerschaft die vorliegende Schulordnung. Sie basiert auf den entsprechenden Bestimmungen der Verordnung über die Volksschule vom 29.04.1985 und den Änderungen der Verordnung über die Volksschule vom 24.06.1998. Sie wird allen Schülern und Schülerinnen zu Beginn der Schulzeit mitgeteilt und zuhanden der Eltern abgegeben, mit der Bitte um Aufbewahrung. 
   
Verstösse gegen diese Ordnung werden von den Lehrpersonen, vom Hauswart, von der Schulleitung oder der Schulpflege geahndet. 
   
Anmerkung: Mit Schule sind alle Kinder vom Kindergarten bis zur 5.Klasse gemeint. 
   
   
Schulordnung 
   
1. Schulbeginn, Pause 
   
Die Schülerinnen und Schüler betreten das Schulhaus beim ersten Klingeln der Schulhausglocke. 
   
In den großen Pausen verlassen die Schulkinder das Schulgebäude. Als Pausenplatz gelten Trockenplatz, Arena und Rasenplatz. In den Pausen dürfen die Schülerinnen und Schüler den Pausenplatz nur mit ausdrücklicher Bewilligung der Lehrerschaft verlassen. Beim Spielen ist Rücksicht auf die anderen Kinder zu nehmen. 
   
Die Eltern achten bei ihren Kindern auf ein gesundes Znüni. Eine ausgewogene Ernährung liefert den Kindern die nötige Energie und fördert die Leistungsbereitschaft. 
   
   
2. Verhalten im Schulhaus 
   
Wir nehmen Rücksicht auf die anderen. 
   
Lärmen, Raufen und Rennen sind im Schulhaus untersagt. 
   
Ballspiele sind in den Gängen und Schulzimmern verboten. 
   
Elektronische Unterhaltungsgeräte wie MP3-Player oder Game-boys, sowie Handys sind im Schulhaus verboten. 
   
Jacken, Mäntel, Mützen, Schuhe usw. werden in der Garderobe abgelegt. Wertgegenstände sind nicht in der Garderobe aufzubewahren. Die Schule haftet nicht für Diebstähle an persönlichem Eigentum der Schülerinnen und Schüler. 
   
In den Schulzimmern müssen Hausschuhe getragen werden. Die Turnhalle darf nur mit sauberen Hallenschuhen oder barfuss betreten werden. Für den Turnunterricht sind Sportschuhe obligatorisch.
   
   
3. Fundgegenstände 
   
Liegen gelassene Kleidungsstücke werden bis zum Semesterende aufbewahrt. Nach den Sommer- und nach den Sportferien werden nicht abgeholte Kleidungsstücke an eine gemeinnützige Institution weitergeleitet. Wertgegenstände werden vom Abwart im Fundkästchen aufbewahrt und können bei ihm abgeholt werden.
  
  
 4. Gebäude, Mobiliar, Schulmaterial 
   
Mutwillige Beschädigungen an Gebäuden und Mobiliar werden auf Kosten der Verursacher instand gestellt. 
   
Beschädigtes und verlorenes Schulmaterial wird auf Kosten der fehlbaren Schulkinder ersetzt. Beschädigungen an den Schulbüchern, welche nicht durch normale Abnützung entstanden sind, müssen vergütet werden. 
   
Es dürfen keine Gegenstände wie Bälle, Schneebälle, Steine, Flaschen usw. gegen die Gebäudefassaden und Fenster geworfen werden. 
   
   
5. Schülerversicherung, Schulweg 
   
Unfälle müssen der privaten Unfallversicherung gemeldet werden. Selbstbehalte und Franchisen der Krankenkasse gehen zu Lasten der Verunfallten bzw. der Eltern. 
   
Die Schüler werden angehalten, sich sofort nach Schulschluss nach Hause zu begeben. Der Schulweg fällt in die Verantwortlichkeit der Eltern. Die Eltern werden angehalten, die Kinder zu Fuss zur Schule zu schicken. 
   
   
6. Benützen von Velos und FäG 
   
Die Schule haftet nicht für abgestellte Velos und fahrzeugähnliche Geräte. 
   
   
7. Absenzen, Urlaub 

1) 
Wer am Besuch des Unterrichts verhindert ist, orientiert  die Lehrperson. Als Entschuldigungsgründe gelten insbesondere Krankheit des Schülers und Todesfall eines nahen Verwandten. Auf Verlangen der Schule haben die Eltern ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. 
   
2) 
Gemäss § 38 Abs. 1 des Schulgesetzes hat der Schüler auf Ersuchen der Eltern Anspruch auf einen freien Schulhalbtag pro Quartal. Die Klassenlehrperson ist mindestens 3 Tage im Voraus zu informieren: 
   
1. Quartal: Schulbeginn bis 31. Oktober 
2. Quartal: 1. November bis 31. Januar 
3. Quartal: 1. Februar bis 30. April 
4. Quartal: 1. Mai bis Sommerferien 
   
3) 
Die Lehrperson ist ermächtigt, im Schulhalbjahr zusätzlich, aus wichtigen Gründen, Urlaub bis zu 1 Tag zu gewähren. Der während des Urlaubs versäumte Lehrstoff und die Hausaufgaben sind nachzuholen. 
   
4) 
Für jeden weiteren Urlaub insbesondere auch Ferienverlängerungen ist im Voraus bei der Schulpflege um Urlaub nachzusuchen. Das schriftliche Urlaubsgesuch muss spätestens 30 Tage vor dem Beginn des gewünschten Urlaubs bei der Schulpflege sein. 
   
5) 
Arzt- und Zahnarztbesuche sind soweit als möglich auf die schulfreie Zeit zu verlegen. 
   
   
8. Gutscheine für die zahnärztliche Kontrolluntersuchung 
   
Anfangs Schuljahr wird den Eltern von neu eintretenden Schülern das Heft zahnärztliche Kontrolluntersuchung (Gutscheine) abgegeben. Die Kosten für den Erstuntersuch werden nur übernommen, wenn der Gutschein beim Zahnarzt abgegeben wird. Sämtliche Behandlungskosten gehen zu Lasten der Eltern. 

9. Schulfreie Tage 

Ostermontag, Freitag vor Pfingsten, Pfingstmontag, Auffahrt, Freitag nach Auffahrt und Brötliexamenmontag sind schulfrei.

10. Rechte der Schulkinder und Eltern 

Die Schulkinder haben das Recht, von ihren Lehrpersonen und der Schulleitung in schulischen Sachfragen sowie persönlichen Angelegenheiten und Problemen angehört zu werden. Die Eltern haben das Recht, Schulprobleme ihrer Kinder mit den betreffenden Lehrpersonen  zu besprechen.

Meinungsverschiedenheiten zwischen Eltern und Lehrpersonen sollten womöglich durch direkte Gespräche behoben werden. Kommt keine Einigung zustande, wird die Schulleitung hinzugezogen. Erst in letzter Instanz wird der Fall der Schulpflege vorgelegt. 
   
   
11. Pflichten der Schüler und Eltern 
   
Die Schüler haben pünktlich zum Unterricht zu erscheinen. Sie haben die Anweisungen aller Lehrpersonen, des Schulhausabwarts, der Schulleitung und der Schulpflege zu befolgen.

Laut Schulgesetz tragen die Eltern die Verantwortung in der Erziehung ihrer Kinder. Die Lehrperson unterstützt die Eltern in ihrem Erziehungsauftrag. Es ist Sache der Eltern, ihre Kinder in deren Freizeit zu beaufsichtigen. 

Die Verordnung über das Schulgesetz vom 29. April 1985 macht indessen zusätzlich darauf aufmerksam, dass das Rauchen und der Genuss von Alkohol den Kindern auf der Volksschulstufe verboten sind.

Die Eltern werden gebeten, die Lehrpersonen beim Einhalten dieser Schulordnung zu unterstützen.

12. Disziplinarmassnahmen

Schülerinnen und Schüler, welche die Bestimmungen dieser Schulordnung nicht einhalten, den Weisungen von Lehrerschaft, Schulleitung und Abwart nicht Folge leisten, werden bestraft. 

13. Wohnortwechsel 

Jeder Wohnortwechsel ist der Schulleitung schriftlich mitzuteilen.
  
  
 Kontakte

Kontaktmöglichkeiten 
Lehrerzimmer:
Tel. 056 225 21 82 

Lehrpersonen: birrhard.lehrpersonen@schulen.ag.ch
Schulleitung: birrhard.schulleitung@schulen.ag.ch 
Schulpflege: birrhard.schulpflege@schulen.ag.ch 

 


 

Birrhard, im September 2011 
Lehrerschaft, Schulleitung und Schulpflege Birrhard

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