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Gemeinde Birrhard

Hundekontrolle


Hunde


Allgemeines
Die Hundekontrolle richtet sich im Wesentlichen nach dem kantonalen Hundegesetz (HuG) und der dazugehörigen Verordnung. Für den Vollzug des Hundegesetzes sind in erster Linie die Gemeinden zuständig. Das Impfobligatorium gegen Tollwut wurde per 1. April 1999 aufgehoben. Bei Auslandreisen sind vorgängig die Bestimmungen der jeweiligen Länder zu konsultieren.

Chip-Obligatorium
Das Chip-Obligatorium ist in der Schweiz seit 01. Januar 2007 in Kraft. Alle Hunde müssen spätestens drei Monate nach Geburt mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden. 

Hundekurs-Obligatorium endet am 31. Dezember 2016
Nach dem Entscheid des Parlaments für die Abschaffung hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 23. November 2016 die Umsetzung beschlossen. Die Kantone können Hundekurs weiterhin vorschreiben.
Die Änderungen treten per 01. Januar 2017 in Kraft. Ab dann gibt es auf nationaler Ebene keine obligatorischen SKN-Hundekurse mehr. Der Bundesrat erachtet freiwillige Hundekurse als sinnvoll, besonders für Personen, die zum ersten Mal einen Hund halten.

Einige wichtige Änderungen, welche das neue Hundegesetz bewirkt hat, sind:
  • Die Hundemarke wurde abgeschafft. Die Kennzeichnung der Hunde erfolgt ausschliesslich mittels Mikrochip, welcher seit 2007 für alle Hunde obligatorisch ist.
  • Die jährliche Gebühr für die Hundesteuer beträgt CHF 120.00 und wird den Hundehaltenden von der Wohngemeinde anfangs Hundejahr in Rechnung gestellt (ca. April/ Mai).
  • Die Hundehaltenden sind verpflichtet ihren Hund ab drittem Lebensmonat bei ihrer Wohngemeinde anzumelden. Die Pflicht umfasst weiter auch das Melden von Adressänderung, Halterwechsel, Tod des Hundes sowie Massnahmen, die von einem anderen Kanton angeordnet wurden.
  • Für das Halten von "Hunden mit einem erhöhten Gefährdungspotential" ist eine Halteberechtigung vom Kantonalen Veterinärdienst erforderlich.
  • Das Aufnehmen und Entsorgen des Hundekots in Siedlungs- und Landwirtschaftsgebieten sowie entlang von Strassen und Wegen ist obligatorisch und kann bei Missachtung mit einer Ordnungsbusse von
CHF 100.-- belegt werden.

Die vollständigen Dokumente zum neuen Hundegesetz, wie auch detaillierte Informationen zur Hundehaltung und Halteberechtigung für "Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential", sind auf der Internetseite des Kantons abrufbar.

  • Im Einsatz stehende Arbeitshunde (z.B. Blindenführhunde, Lawinenhunde, Behindertenhunde, etc.) sind von der Hundetaxe befreit. Diese Hundehaltenden sind gebeten die erforderlichen Unterlagen bei der Wohngemeinde einzureichen. 

Preis: 120 Fr.


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