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Gemeinde Birrhard

Ordentliches Plangenehmigungsverfahren nach Elektrizitätsgesetz (EleG); Ausschreibung Anhörungsverfahren

Vorlage Nr. S-0180047.1

Transformatorenstation Langgass, Birrhard

- Neubau auf Parzelle 82

 

Vorlage Nr. L-0235924.1

20 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen TS Schulhaus und TS Langgass

- Kabelumlegung

- Einschlaufung in die TS Langgass

Koordinaten: von 2660915 / 1254110 nach 2660741 / 1254499

- Auf den Parzellen 82, 70, 562, 138, 150

 

Vorlage Nr. L-0235928.1

20 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen TS Wase und TS Langgass

- Austausch eines bestehenden Kabels

- Kabelumlegung

- Einschlaufung in die neue TS Langgass

- Auf den Parzelle 287, 485, 484, 483, 482, 63, 562, 70, 82

 

Vorlage Nr. L-0235929.1

20 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen TS Langgass und TS Stellba

- Neubau

- Einschlaufung in die Neue TS Langgass

- auf Parzelle 298, 562, 70, 82

 

Betroffene Gemeinde

Birrhard

Gesuchstellerin

AEW Energie AG, Regional-Center Lenzburg,
Sägestrasse 6, 5600 Lenzburg

Ort

Parzelle Nr. 82, 70, 150, 298, 485, 562

Koordinaten 2660742/12554499

Gegenstand

Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen.

Verfahren

Das Verfahren richtet sich nach Art. 16 ff des Elektrizitätsgesetzes (EleG; SR 734.0), der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA; SR 734.25) und nach dem Bundesgesetz über die Enteignung (EntG; SR 711). Leitbehörde ist das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI).

Öffentliche Auflage

Die Gesuchsunterlagen können vom 12. Februar 2024 bis 12. März 2024 zu den ordentlichen Schalteröffnungszeiten bei folgender Stelle eingesehen werden:

- Gemeindeverwaltung Birrhard, Dorfstrasse 39, 5244 Birrhard

Die aufgelegten Unterlagen stehen während der Auflagefrist ebenfalls auf https://esti-consultation.ch/pub/3321/afea4343 online zur Einsicht zur Verfügung.

Einsprachen

Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) oder des Bundesgesetzes über die Enteignung Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (Art. 16f Abs. 1 EleG).

Enteignung

Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Art. 42 bis 44 EntG zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).

Innerhalb der Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.

Diese sind im Wesentlichen:

a) Einsprachen gegen die Enteignung;

b) Begehren nach den Art. 7-10 EntG;

c) Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);

d) Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);

e) die geforderte Enteignungsentschädigung.

Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet.

Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.

 

Namens des Eidgenössischen Starkstrominspektorats (ESTI)

Kanton Aargau, Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen



Datum der Neuigkeit 8. Feb. 2024